E|NEWS - Aus für Halogenlampen: Das ändert sich ab dem 1. September 2018

Zum 1. September tritt die letzte Stufe der EU-Lampenverordnung in Kraft, die sowohl Produktion als auch Verkauf von Leuchten mit zu hohem Energieverbrauch verbietet.

In der Europäischen Union wurde mit der sogenannten „Ökodesign-Richtlinie“ (2005/32/EG) und der entsprechenden Verordnung (EG Nr. 244/2009) ein stufenweises Herstellungs- und Vertriebsverbot von Leuchtmitteln (Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht) geringer Energieeffizienz in den Mitgliedsländern umgesetzt. Ergänzend regelt eine weitere Verordnung (EG Nr. 1194/2012) Lampen mit gebündeltem Licht, welche auch als Reflektor-Lampen bezeichnet werden.

Prominentestes „Opfer“ ist die klassische „Allgebrauchslampe“ (Glühlampe mit Edison-Schraubsockel). Lampen mit mattiertem Glas mussten bereits seit der ersten Stufe im September 2009 die Energieeffizienzklasse A haben. Dies bedeutete das Aus der mattierten Glühlampe. Die Anforderungen an Leuchtmittel aus Klarglas (Punktlichtquellen) wurden stufenweise verschärft.

In den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte die Ausmusterung jeweils zum 1. September. Zuerst die Glühlampen mit 100 Watt, dann 75 Watt und später 60 Watt. Seit September 2012 gilt die Mindesteffizienzklasse C für alle von der Verordnung betroffenen Leuchtmittel.

Zum 1. September 2018 tritt nun die sechste und letzte Stufe in Kraft. Sie war ursprünglich bereits für das Jahr 2016 geplant, wurde dann aber nochmals um zwei Jahre verschoben. Mit diesem Stichtag gilt die Effizienzklasse B für alle von der Verordnung betroffenen Leuchtmittel mit Ausnahme der Effizienzklasse C für Halogenlampen mit G9- und R7S-Sockel, für die es derzeit noch keinen geeigneten Ersatz gibt.

Es werden somit zukünftig alle Hochvolt-Halogenlampen aus dem Handel verschwinden. Diese waren teilweise als „Retrofitlösungen“ mit E14- oder E27-Sockel in Glühlampen- oder Kerzenform und einem Einsparpotential gegenüber der einfachen Allgebrauchslampe in der Übergangsphase zur LED-Technik recht beliebt.

Der Verkauf bereits in Verkehr gebrachter Glühlampen und auch der entsprechenden Halogenlampen ist weiterhin erlaubt. Generell von den EU-Vorgaben nicht betroffen sind Niedervolt-Halogenlampen sowie Leuchtmittel für besondere Einsatzzwecke (Backofen, Kühlschrank, Bergbau, Ampelanlagen etc). Halogenniedervoltlampen (12 V mit Stiftsockel) wurden von den namenhaften Herstellern inzwischen auf Energieeffizienzklasse B und > 4000 h mittlere Lebensdauer verbessert.


Welche Lampen dürfen aktuell/zukünftig verkauft / verbaut werden?
Für matte Lampen gilt seit dem 1. September 2012 die Energieeffizienzklasse A. Glüh- und Halogenlampen erfüllen diese nicht.

Für klare Lampen gelten ebenso Mindestanforderungen bezüglich ihrer Energieeffizienzklasse. Seit 1. September 2016 müssen Halogenlampen mit gerichtetem Licht (Reflektorlampen) mindestens die Energieeffizienzklasse B erreichen. Ausnahme hierbei sind bis 1. September 2018 klare Halogenlampen mit ungerichtetem Licht, die die Energieeffizienzklasse C oder teilweise D erreichen.

Für alle klaren Lampen gilt ab dem 1. September 2018 das Mindestkriterium der Energieeffizienzklasse B. Damit dürfen Hersteller bis auf wenige Ausnahmen keine Glüh- und Halogenlampen mehr in Verkehr bringen. Ausgenommen von dieser Regelung sind klare Halogenlampen mit den Sockeln R7s und G9 der Energieeffizienzklasse C. Auch Nieder-Spannungsmodelle können unter bestimmten Bedingungen weiter eingesetzt werden. 12-Volt-Halogen-Reflektor-Lampen sind weiterhin erlaubt, wenn sie eine Lebensdauer von mindestens 4.000 Stunden aufweisen und mindestens im oberen Bereich der Energieeffizienzklasse C liegen. Diese dürfen von den Herstellern weiterhin in Verkehr gebracht und von E-Handwerksbetrieben verkauft und installiert werden.

Was gilt für Lagerbestände?
E-Handwerksbetriebe und Händler dürfen ihre Lagerbestände an Lampen noch abverkaufen und installieren. Sie sollten sich jedoch auf die Veränderungen einstellen, zum Beispiel bei der Planung von Anlagen.

Was ist von Herstellern zu beachten?
Hersteller dürfen keine weiteren Lampen in Verkehr bringen, die die Mindestkriterien nicht erfüllen. Als Alternative bieten sich insbesondere LED-Lampen an.

Wie müssen ausgediente Lampen entsorgt werden?
Im Gegensatz zu Halogenlampen fallen Energiesparlampen und LEDs (u. a. auch LED-Filament- Lampen) sowie Leuchtstoffröhren unter das ElektroG und müssen, wie gesetzlich vorgeschrieben, separat entsorgt werden. Bei dem Austausch ausgedienter Lampen ist der Letztbesitzer, wie z. B. der beauftragte E- Handwerksbetrieb, entsorgungspflichtig. Nach § 30 ElektroG muss die Entsorgung an die Stiftung Elektro-Altgeräteregister (stiftung ear) jährlich gemeldet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Altlampen an die Hersteller bzw. deren Rücknahmesystem übergeben werden. Lightcycle ist das Rücknahmesystem für die Lichtbranche und bietet unter www.sammelstellensuche.de bundesweit Rückgabestellen an. Durch die Rückgabe an den Lightcycle-Sammelstellen können rund 90 Prozent der Stoffe wiederverwertet werden. Das schont die Umwelt und hilft, gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

Quelle Text und Grafik: FEHR

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