E|NEWS - "Steuerbare Verbrauchseinrichtungen": Was Hausbesitzer wissen müssen

§ 14a EnWG regelt das Zusammenspiel von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromnetz

Wer sich zuhause eine neue Wärmepumpe, eine neue Wallbox oder einen neuen Heimspeicher einbauen lässt, ist seit Januar 2024 von einer neuen gesetzlichen Regelung betroffen: § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht es Netzbetreiber, sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei einer drohenden Netzüberlastung vorübergehend zu dimmen. Im Gegenzug erhalten Hausbesitzer vergünstigte Netzentgelte und der Netzbetreiber darf den Neuanschluss dieser Geräte nicht mehr verzögern oder ablehnen.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten bestimmte Geräte mit einer Leistung ab 4,2 Kilowatt: Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimaanlagen und Heimspeicher. Diese müssen mit einer notwendigen technischen Vorrichtung ausgestattet sein, damit ein ausgegebener Steuerbefehl des Netzbetreibers zur Dimmung der Leistung der Geräte, unverzüglich umgesetzt werden kann. Wichtig: Die betroffenen Geräte erhalten immer eine Mindestleistung von 4,2 kW– die Versorgung bleibt also grundsätzlich gesichert.

Für Neuinstallationen gilt die Pflicht zur Steuerbarkeit bereits seit Januar 2024. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen bis 31.12.2028. Spätestens danach müssen auch davon betroffene Altanlagen umgerüstet werden und steuerbar sein.

Um die Regelung für den Betreiber der Anlagen intelligent zu gestalten, empfiehlt sich der Einbau eines Energiemanagementsystems, denn nur damit kann die zur Verfügung stehende Leistung einer vorhandene PV-Anlage im Fall der Steuerung durch den Netzbetreiber mit genutzt werden.

Bei Fragen zur Neuinstallation, zur Nachrüstung, oder zum Einbau eines Energiemanagementsystem sind qualifizierte Elektrofachbetriebe die richtigen Ansprechpartner. Fachbetriebe in der Nähe finden Sie bei den Mitgliedern der Elektroniker-Innung Nahe-Hunsrück: https://www.elektroniker-innung.de/einnung/mitglieder

Bild/Text: ArGe Medien im ZVEH

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